Förderverein Hospizbewegung Gladbeck e.V.

Satzung

Förderverein Hospizbewegung Gladbeck e.V.

Stand 27. Oktober 2025

Seite 1

§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein Hospizbewegung Gladbeck e.V.“ und ist

im zuständigen Vereinsregister eingetragen.

Sitz des Vereins ist Gladbeck.

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein umfasst Freunde und Förderer der Hospizarbeit in Gladbeck, die sich

aus Gründen umfassender Humanität, der Achtung universaler Menschenwürde und

Menschenrechte dafür einsetzen, unabhängig von religiösen Überzeugungen,

Nationalitäten und Weltanschauungen, schwerkranken Menschen beizustehen und

ihnen ein würdevolles und schmerzfreies Sterben zu ermöglichen.

§ 2

Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 der

Abgabenverordnung (AO), insbesondere durch die Förderung der Hospizarbeit und

Palliativversorgung des Hospizverein Gladbeck e. V. Dabei unterstützt der Verein

hospizliche Einrichtungen durch finanzielle Mittel, Sachspenden und ehrenamtliche

Arbeit.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln

durch Beiträge, Spenden sowie Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für die

Hospizbewegung dienen. Dazu kann der Verein neben Veranstaltungen auch

Projekte und Aufklärungsarbeit betreiben, um die Öffentlichkeit zu sensibilisieren.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).

Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich

zur Förderung der o.a. Zwecke für andere steuerbegünstigte Körperschaften des

privaten Rechtes bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts beschafft.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder

auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei

Entschädigung oder Abfindung.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die

Ziele des Vereins unterstützt.

Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.

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Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen, die schriftliche Form kann durch die

elektronische Form ersetzt werden (z.B. Mail, Antragsformular auf der Webseite des

Vereins, etc.). Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Ablehnung einer Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Die Mitgliedschaft endet durch:

- Austritt

- Ausschluss

- Tod bei natürlichen Personen, bzw. bei juristischen Personen durch deren

Auflösung

- Einleitung eines Insolvenzverfahrens.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird zum Ende des jeweiligen

Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten wirksam.

Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

Als wichtiger Grund gilt u.a. die Nichtzahlung des Jahresbeitrages für mehr als 3

Monate, oder ein vereinsschädigendes Verhalten.

Für den Ausschluss ist der einstimmige Beschluss des Vorstandes erforderlich. Er

wird mit der Beschlussfassung ohne jeden Verzug wirksam.

Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.

Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Beschluss des Vorstandes kann innerhalb einer Frist von vier Wochen

nach Eingang der Mitteilung Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt

werden, die mit Dreiviertelmehrheit über den Ausschluss entscheidet. Nimmt die

Mitgliederversammlung einen Ausschluss zurück, gilt die Mitgliedschaft als

ununterbrochen.

Eine Erstattung von Mitgliedsbeiträgen über die Mitgliedschaft hinaus wird nicht

vorgenommen.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge, die ausschließlich für die Aufgaben des

Vereins verwendet werden. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der

Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder haben die in der

Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge jährlich im Voraus zu entrichten.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht und das Recht, die Interessen des Vereins zu fördern

sowie das Vereinsleben durch aktive Mitarbeit zu unterstützen. Jedes Mitglied hat

das Recht mit dem Namen und dem Logo des Vereins im Sinne der Vereinsziele

werbend tätig zu werden.

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Die Mitglieder haben das Rede- und Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen

des Vereins. Sie haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung

Anträge zu unterbreiten. Der Vorstand hat schriftlich übermittelte Anträge zur

Tagesordnung in den Tagesordnungsvorschlag der Mitgliederversammlung

aufzunehmen.

§ 7

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

§ 8

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.

Darüber hinaus können, wenn es der Vorstand oder mindestens 1/3 der Mitglieder für

erforderlich halten, weitere Versammlungen einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von

mindestens 2 Wochen schriftlich mit der Angabe der Tagesordnung einberufen. Die

schriftliche Form kann durch die elektronische Form (z.B. Mail, Messenger-Gruppen)

ergänzt werden.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

(1) Entscheidung über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung

(2) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes

(3) Entgegennahme des Berichtes der Revisoren

(4) Entlastung des Vorstandes

(5) Beschlussfassung des Haushaltplanes

(6) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

(7) Wahl und Abberufung von zwei Revisoren

(8) Ernennung von Ehrenmitgliedern

(9) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

(10) Beschluss von Satzungsänderungen

(11) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der (die) Vereinsvorsitzende oder

sein(e) Stellvertreter(in), im Falle seiner (ihrer) Verhinderung ein anderes Mitglied

des Vorstandes.

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig

anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nichts

anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen

einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung stimmt per Akklamation ab. Bei Wahlen und Beschlüssen

über den Ausschluss eines Mitglieds muss auf Antrag schriftlich abgestimmt werden.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

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Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur gefasst werden, wenn

mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so kann

frühestens nach einem Monat eine weitere Versammlung einberufen werden, welche

in jedem Fall beschlussfähig ist. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat

einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

Es können nur Beschlüsse gefasst werden, die zuvor auf der Tagesordnung

aufgeführt waren. Über den Inhalt der Tagesordnung befindet die

Mitgliederversammlung.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Stimmabgabe muss persönlich, d.h. durch das Mitglied in der

Mitgliederversammlung oder durch einen Stellvertreter, der Vereinsmitglied sein

muss, in der Mitgliederversammlung erfolgen. Ein mit einer durch einen Notar

beglaubigten oder beurkundeten Vollmacht ausgestatteter Vertreter ersetzt die

Notwendigkeit der Vereinsmitgliedschaft.

Über die Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von der

Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben wird.

Das Protokoll wird in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung

vorgelegt.

§ 9

Vorstand

Der Förderverein wird durch den Vorstand geleitet. Er besteht mindestens aus 3

gewählten Mitgliedern:

- einem, einer Vorsitzenden

- einem, einer stellvertretenden Vorsitzenden

- einem, einer Schatzmeister/in

- ggf. Beisitzern

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand rechtswirksam gewählt worden ist.

Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch zwei Mitglieder des

Vorstandes, darunter der (die) Vorsitzende oder der (die) stellvertretende

Vorsitzende vertreten.

Der bzw. die erste Vorsitzende beruft eine Sitzung des Vorstandes bei Bedarf, oder

wenn dies 2 Mitglieder des Vorstandes verlangen, ein.

Der Vorstand soll mindestens viermal im Jahr zusammentreten. Die Einberufung

kann schriftlich, elektronisch oder fernmündlich erfolgen, und zwar spätestens 2

Wochen vor der Sitzung. Über die Form der Einberufung beschließt der Vorstand im

Rahmen seiner Geschäftsführung. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem

Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu

beschließenden Regelung erklären.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 2 Mitgliedern beschlussfähig, unter

denen sich der/die Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende befinden muss.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse des

Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

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Es können beratende Personen ohne Stimmrecht zu den Vorstandssitzungen

hinzugezogen werden. Über ihre Teilnahme beschließt der Vorstand.

Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeiten unentgeltlich aus. Nachgewiesene

Auslagen können vom Verein ersetzt werden. Darüber ist ein Vorstandsbeschluss

herbeizuführen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Vorstand aus,

so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied, das die Aufgaben des ausgeschiedenen

Mitgliedes für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrnimmt.

§ 10

Auflösung des Vereins und Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten

Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder

an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die

Unterstützung von Personen, die gem. § 53 AO bedürftig sind, hierbei insbesondere

zur Unterstützung der Hospizarbeit.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 27.10.2025 verabschiedet und tritt am gleichen Tage in

Kraft.

Unterschriften der Gründungsmitglieder: