Förderverein Hospizbewegung Gladbeck e.V.
SatzungFörderverein Hospizbewegung Gladbeck e.V.Stand 27. Oktober 2025
Seite 1
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Hospizbewegung Gladbeck e.V.“ und ist
im zuständigen Vereinsregister eingetragen.
Sitz des Vereins ist Gladbeck.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein umfasst Freunde und Förderer der Hospizarbeit in Gladbeck, die sich
aus Gründen umfassender Humanität, der Achtung universaler Menschenwürde und
Menschenrechte dafür einsetzen, unabhängig von religiösen Überzeugungen,
Nationalitäten und Weltanschauungen, schwerkranken Menschen beizustehen und
ihnen ein würdevolles und schmerzfreies Sterben zu ermöglichen.
§ 2
Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 der
Abgabenverordnung (AO), insbesondere durch die Förderung der Hospizarbeit und
Palliativversorgung des Hospizverein Gladbeck e. V. Dabei unterstützt der Verein
hospizliche Einrichtungen durch finanzielle Mittel, Sachspenden und ehrenamtliche
Arbeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln
durch Beiträge, Spenden sowie Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für die
Hospizbewegung dienen. Dazu kann der Verein neben Veranstaltungen auch
Projekte und Aufklärungsarbeit betreiben, um die Öffentlichkeit zu sensibilisieren.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich
zur Förderung der o.a. Zwecke für andere steuerbegünstigte Körperschaften des
privaten Rechtes bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts beschafft.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei
Entschädigung oder Abfindung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die
Ziele des Vereins unterstützt.
Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.
Satzung
Förderverein Hospizbewegung Gladbeck e.V.
Stand 27. Oktober 2025
Seite 2
Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen, die schriftliche Form kann durch die
elektronische Form ersetzt werden (z.B. Mail, Antragsformular auf der Webseite des
Vereins, etc.). Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Ablehnung einer Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod bei natürlichen Personen, bzw. bei juristischen Personen durch deren
Auflösung
- Einleitung eines Insolvenzverfahrens.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und wird zum Ende des jeweiligen
Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten wirksam.
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
Als wichtiger Grund gilt u.a. die Nichtzahlung des Jahresbeitrages für mehr als 3
Monate, oder ein vereinsschädigendes Verhalten.
Für den Ausschluss ist der einstimmige Beschluss des Vorstandes erforderlich. Er
wird mit der Beschlussfassung ohne jeden Verzug wirksam.
Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Beschluss des Vorstandes kann innerhalb einer Frist von vier Wochen
nach Eingang der Mitteilung Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt
werden, die mit Dreiviertelmehrheit über den Ausschluss entscheidet. Nimmt die
Mitgliederversammlung einen Ausschluss zurück, gilt die Mitgliedschaft als
ununterbrochen.
Eine Erstattung von Mitgliedsbeiträgen über die Mitgliedschaft hinaus wird nicht
vorgenommen.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge, die ausschließlich für die Aufgaben des
Vereins verwendet werden. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der
Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder haben die in der
Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge jährlich im Voraus zu entrichten.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht und das Recht, die Interessen des Vereins zu fördern
sowie das Vereinsleben durch aktive Mitarbeit zu unterstützen. Jedes Mitglied hat
das Recht mit dem Namen und dem Logo des Vereins im Sinne der Vereinsziele
werbend tätig zu werden.
Satzung
Förderverein Hospizbewegung Gladbeck e.V.
Stand 27. Oktober 2025
Seite 3
Die Mitglieder haben das Rede- und Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen
des Vereins. Sie haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
Anträge zu unterbreiten. Der Vorstand hat schriftlich übermittelte Anträge zur
Tagesordnung in den Tagesordnungsvorschlag der Mitgliederversammlung
aufzunehmen.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
Darüber hinaus können, wenn es der Vorstand oder mindestens 1/3 der Mitglieder für
erforderlich halten, weitere Versammlungen einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
mindestens 2 Wochen schriftlich mit der Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
schriftliche Form kann durch die elektronische Form (z.B. Mail, Messenger-Gruppen)
ergänzt werden.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
(1) Entscheidung über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung
(2) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
(3) Entgegennahme des Berichtes der Revisoren
(4) Entlastung des Vorstandes
(5) Beschlussfassung des Haushaltplanes
(6) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
(7) Wahl und Abberufung von zwei Revisoren
(8) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(9) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
(10) Beschluss von Satzungsänderungen
(11) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der (die) Vereinsvorsitzende oder
sein(e) Stellvertreter(in), im Falle seiner (ihrer) Verhinderung ein anderes Mitglied
des Vorstandes.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nichts
anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen
einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung stimmt per Akklamation ab. Bei Wahlen und Beschlüssen
über den Ausschluss eines Mitglieds muss auf Antrag schriftlich abgestimmt werden.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzung
Förderverein Hospizbewegung Gladbeck e.V.
Stand 27. Oktober 2025
Seite 4
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur gefasst werden, wenn
mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so kann
frühestens nach einem Monat eine weitere Versammlung einberufen werden, welche
in jedem Fall beschlussfähig ist. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat
einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
Es können nur Beschlüsse gefasst werden, die zuvor auf der Tagesordnung
aufgeführt waren. Über den Inhalt der Tagesordnung befindet die
Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Stimmabgabe muss persönlich, d.h. durch das Mitglied in der
Mitgliederversammlung oder durch einen Stellvertreter, der Vereinsmitglied sein
muss, in der Mitgliederversammlung erfolgen. Ein mit einer durch einen Notar
beglaubigten oder beurkundeten Vollmacht ausgestatteter Vertreter ersetzt die
Notwendigkeit der Vereinsmitgliedschaft.
Über die Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von der
Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben wird.
Das Protokoll wird in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung
vorgelegt.
§ 9
Vorstand
Der Förderverein wird durch den Vorstand geleitet. Er besteht mindestens aus 3
gewählten Mitgliedern:
- einem, einer Vorsitzenden
- einem, einer stellvertretenden Vorsitzenden
- einem, einer Schatzmeister/in
- ggf. Beisitzern
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand rechtswirksam gewählt worden ist.
Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstandes, darunter der (die) Vorsitzende oder der (die) stellvertretende
Vorsitzende vertreten.
Der bzw. die erste Vorsitzende beruft eine Sitzung des Vorstandes bei Bedarf, oder
wenn dies 2 Mitglieder des Vorstandes verlangen, ein.
Der Vorstand soll mindestens viermal im Jahr zusammentreten. Die Einberufung
kann schriftlich, elektronisch oder fernmündlich erfolgen, und zwar spätestens 2
Wochen vor der Sitzung. Über die Form der Einberufung beschließt der Vorstand im
Rahmen seiner Geschäftsführung. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem
Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu
beschließenden Regelung erklären.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 2 Mitgliedern beschlussfähig, unter
denen sich der/die Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende befinden muss.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse des
Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Satzung
Förderverein Hospizbewegung Gladbeck e.V.
Stand 27. Oktober 2025
Seite 5
Es können beratende Personen ohne Stimmrecht zu den Vorstandssitzungen
hinzugezogen werden. Über ihre Teilnahme beschließt der Vorstand.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeiten unentgeltlich aus. Nachgewiesene
Auslagen können vom Verein ersetzt werden. Darüber ist ein Vorstandsbeschluss
herbeizuführen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Vorstand aus,
so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied, das die Aufgaben des ausgeschiedenen
Mitgliedes für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrnimmt.
§ 10
Auflösung des Vereins und Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die
Unterstützung von Personen, die gem. § 53 AO bedürftig sind, hierbei insbesondere
zur Unterstützung der Hospizarbeit.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 27.10.2025 verabschiedet und tritt am gleichen Tage in
Kraft.
Unterschriften der Gründungsmitglieder: